Die gesetzliche Betreuung


Bei einer gesetzlichen Betreuung durch einen Berufsbetreuer, handelt es sich um eine rein rechtliche Betreuung. Eine persönliche und pflegerische Betreuung ist hier nicht gemeint. Die gesetzliche Betreuung ist vor allem als Hilfe zur Selbsthilfe zu verstehen.

Wie und in welchem Umfang das Betreuungsgericht einen Berufsbetreuer bestellt, ist durch das Betreuungsrecht geregelt. Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 BGB).

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt keine typischen Aufgabenkreise vor. Die Aufgabenkreise sind daher vielfältig und können beispielsweise die Antragstellung von Sozialhilfeleistungen, den Abschluss eines Miet- oder Heimvertrages, die Sicherstellung der medizinischen Versorgung, die Regulierung von Schulden oder die Verwaltung der Einkünfte beinhalten. Das zuständige Gericht entscheidet daher anhand des Erforderlichkeitsgrundsatzes, also der Lebenssituation und den Bedürfnissen des Betroffenen, welche Aufgabenkreise festzulegen sind. Dabei ist zu beachten, dass es unzulässig ist, dem Betreuer Bereiche zu übertragen, welche die Betroffenen eigenständig erledigen können. Im gerichtlichen Verfahren ist folglich festzustellen, was die Betreuten eigenständig können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen.

Der Betreuer übernimmt die Aufgabe, den Betreuten in dem ihm übertragenen Aufgabenkreis rechtlich zu vertreten. Die Vertretungsbefugnis umfasst hierbei ausschließlich die Handlungen innerhalb des zugewiesenen Aufgabenkreises.

Die gesetzliche Betreuung soll helfen, die Rechte derjenigen zu wahren, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten in ausreichendem Maße selbst regeln zu können. Der Gesetzgeber kommt somit seiner Fürsorgepflicht nach und stellt mit der gesetzlichen Betreuung sicher, dass der entsprechend notwendige Schutz der Betroffenen auch tatsächlich gewährleistet ist. 

Gesetzliche Betreuung ist weder Bevormundung, noch Entmündigung!
Menschen, die unter Betreuung stehen, wird im deutschen Betreuungsrecht die Entscheidungszuständigkeit nicht abgesprochen. Durch die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers werden Sie somit nicht entmündigt! Vielmehr leistet die gesetzliche Betreuung einen großen Beitrag dazu, die Handlungsfähigkeit der Betreuten zu fördern und zu unterstützen. Auf Ihre Geschäftsfähigkeit hat die gesetzliche Betreuung somit keine Auswirkungen und Sie können weiterhin rechtlich wirksam handeln. Damit entspricht das deutsche Betreuungsrecht unter anderem auch den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention.

Vorrang der Selbsthilfe:
Ihre Eigenständigkeit muss respektiert und gefördert werden. Daher prüfen wir jederzeit, ob eine Vertretung wirklich erforderlich ist oder ob Sie die Angelegenheit selbstständig erledigen können!
Im Rahmen der gesetzlichen Betreuung bieten wir Ihnen somit einerseits das größtmögliche Maß an Fürsorge und Schutz. Zugleich achten wir aber darauf, dass Ihnen das größtmögliche Maß an Selbstbestimmung erhalten bleibt und Ihr Wohl dabei jederzeit im Vordergrund steht.

Grundsatz der Parteilichkeit (In Bezug zu § 1901 BGB):
Oft erleben wir, dass Angehörige oder Dritte versuchen, Einfluss auf das Leben unserer Betreuten zu nehmen. Wir erleben hierbei jedoch nicht nur Versuche direkter und indirekter Bevormundung im unmittelbaren Umfeld. In den letzten Jahren beobachten wir vermehrt, dass versucht wird, Berufsbetreuer zu instrumentalisieren und auf diesem Wege die eigenen Wünsche und Vorstellungen für das Leben der betreuten Person durchzusetzen. An dieser Stelle möchten wir Ihnen daher versichern, dass wir in erster Linie Ihnen, als unserer betreuten Person, zur Seite stehen!
Maßgebend ist für uns Ihr Wohl sowie Ihre eigenen Wünsche und Vorstellungen für Ihr Leben. Sie entscheiden selbst! Diesbezüglich gibt es auch eine eindeutige Rechtssprechung. Der Richter Ulrich Engelfried, Richter am Amtsgericht Hamburg-Barmbeck, stellte in aller Deutlichkeit klar:
„Betreuung dient nicht zur Arbeitserleichterung von Behörden und Sozialleistungsträgern, nicht der Durchsetzung ärztlicher Vorstellungen, nicht der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, nicht dem Gläubigerschutz, dem Schutz der Nachbarn oder dem guten Gewissen der Familie.“

ACHTUNG: Der Berufsbetreuer ist eine rein rechtliche Vertretung!
Siehe Abschnitt „Aufgaben des gesetzlichen Betreuers“.
Geht es also um praktische und tatsächliche Hilfen, wie beispielsweise die eigene Haushaltsführung, Spaziergänge, Begleitung zu Arztterminen oder Einkäufen und Unterstützung bei der eigenen Körperhygiene, so fallen diese Aufgaben nicht in die Zuständigkeit des gesetzlichen Betreuers. Dies gilt insbesondere auch für Besorgungsfahrten! Beratung zu solchen Hilfen erhalten Sie bei der örtlich zuständigen Betreuungsbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Voraussetzungen für eine Betreuung

Berufsbetreuer Rhein-Kreis Neuss

Eine Betreuung kann nur eingerichtet werden, wenn die betroffene Person volljährig ist und wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann (§ 1896 Abs. 1 BGB) und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen ist. Zum Nachweis ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes notwendig. Bei Bedarf wird das Betreuungsgericht zudem ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag geben.

Die zuvor genannten Krankheitsbilder stellen sich wie folgt dar:

  • Psychische Erkrankungen umfassen alle seelischen Erkrankungen, welche körperlich nicht begründet werden können, bspw. Depressionen. Darüber hinaus seelische Störungen, welche körperliche Ursachen haben, beispielsweise als Folge von Krankheiten, wie z.B. einer Hirnhautentzündung oder von Verletzungen des Gehirns. Auch Abhängigkeits-/Suchterkrankungen können bei entsprechendem Schweregrad psychische Krankheiten sein. Dies gilt gleichermaßen für Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen, sogenannte „Psychopathien“.
  • Unter geistigen Behinderungen sind die angeborenen sowie die durch und während der Geburt oder später erlittene Hirnschädigungen bzw. die daraus resultierenden Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade zu verstehen.
  • Seelische Behinderungen sind bleibende psychische Beeinträchtigungen, die infolge von psychischen Erkrankungen entstanden sind. Die geistigen Auswirkungen des Altersabbaus fallen ebenfalls darunter.
  • Körperliche Behinderungen umfassen beispielsweise die dauerhafte Bewegungsunfähigkeit oder starken Bewegungseinschränkung einer Person. Eine körperliche Behinderung muss die Fähigkeit, die eigenen Angelegenheiten besorgen zu können, wenigstens teilweise aufheben oder wesentlich behindern.

Krankheit oder Behinderung allein sind nicht ausreichend, um eine gesetzliche Betreuung einzurichten. Wie bereits beschrieben, muss die Krankheit oder Behinderung die Betroffenen daran hindern, die eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise eigenständig selbst besorgen zu können. Folglich besteht die sogenannte Hilfsbedürftigkeit.
Wie bereits zuvor beschrieben, rechtfertigt die Bedürftigkeit bei rein tatsächlichen bzw. praktischen Hilfen (z.B. Haushaltsführung) nicht die Bestellung eines Berufsbetreuers. Hierzu bedarf es keinem gesetzlichen Betreuer. Für die Bestellung eines Berufsbetreuers ist Voraussetzung, dass Sie, als volljährige Person, nicht mehr in der Lage sind, Ihre rechtlichen Angelegenheiten eigenständig und ordnungsgemäß zu organisieren.

Aufsicht durch das Betreuungsgericht

Berufsbetreuer Rhein-Kreis Neuss

Berufsbetreuer unterstehen der Aufsicht des Betreuungsgerichts gem. §§ 1837 Abs.1, i.V.m. 1908i Abs. 1 BGB. Das Gericht überprüft demnach die ordnungsgemäße Führung der Betreuung mindestens einmal im Jahr, durch einen Jahresbericht und die Rechnungslegung. Zudem gibt es Meldepflichten für zahlreiche Rechtsgeschäfte, welche der betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedürfen. Darüber hinaus stehen das Gericht und die Betreuungsstelle dem Betreuer jederzeit beratend zur Seite.