Betreuungsverfügung


Durch einen Unfall, eine Krankheit oder am Ende des Lebens kann jeder von uns in eine Situation geraten, die eine gesetzliche Betreuung erforderlich macht. Sie möchten selbst entscheiden, wer im Ernstfall Ihre gesetzliche Betreuung übernehmen soll? Das dürfen Sie!

Das Betreuungsgericht und die Betreuungsbehörde werden Sie, im Rahmen Ihres Antragsverfahrens zur Bestellung eines gesetzlichen Betreuers, anhören. Sie haben bei dieser Anhörung die Möglichkeit, Ihre Wünsche zu äußern, wer die gesetzliche Betreuung übernehmen soll. Ihre Wünsche sind maßgebend für das gesamte Betreuungsverfahren. Das Gericht ist grundsätzlich an Ihren Wunsch gebunden, wenn Sie einen bestimmten (geeigneten) Betreuer vorschlagen.

Doch was geschieht, wenn Sie im Ernstfall Ihren Wunsch, z.B. krankheitsbedingt, nicht mehr äußern können? Für diesen Fall können Sie bereits heute eine Betreuungsverfügung anfertigen. In der Betreuungsverfügung können Sie bereits vorab Ihre Wünsche festlegen! Diese Betreuungsverfügung wird in Schriftform niedergelegt. Hierzu empfehlen wir den Vordruck der Stadt Neuss. Das Gericht muss die Betreuungsverfügung im Falle einer Betreuerbestellung berücksichtigen.

In dieser Betreuungsverfügung können Sie bestimmen, wem die Vertretung Ihrer Angelegenheiten übertragen werden soll. Wahlweise können Sie für einzelne Angelegenheiten verschiedene Personen benennen oder aber eine Person zur Vertretung aller Angelegenheiten bestimmen. Vielleicht gibt es aber auch jemanden, der Ihre Vertretung unter gar keinen Umständen übernehmen soll. Die Betreuungsverfügung gibt Ihnen daher gleichermaßen die Möglichkeit festzulegen, wer keinesfalls Ihre gesetzliche Betreuung übernehmen soll.
Zudem ermöglicht die Betreuungsverfügung inhaltliche Vorgaben. Dies ist wichtig, wenn es z.B. lieb gewonnene Gewohnheiten gibt, welche der gesetzliche Betreuer im Entscheidungsfall berücksichtigen soll. Ebenso können Sie bestimmen, was Sie sich im Falle der Pflegebedürftigkeit wünschen. Bevorzugen Sie eine pflegerische Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst in Ihrem häuslichen Umfeld oder doch lieber eine Betreuung in einem Pflegeheim. An dieser Stelle können Sie in der Betreuungsverfügung ebenfalls festlegen, von welchem Pflegedienst Sie gerne versorgt werden möchten oder, ob Sie die Aufnahme in ein bestimmtes Pflegeheim wünschen.

Sind Sie also, aufgrund Ihrer persönlichen Situation, nicht mehr in der Lage Ihre Wünsche zu äußern und benötigen eine Betreuung, so ist Ihre schriftliche Betreuungsverfügung sowohl für das Gericht, wie auch für Ihren Betreuer sehr hilfreich. Formulieren Sie möglichst viele Ihrer Wünsche und Vorstellungen. Beschreiben Sie diese Wünsche möglichst detailliert. Sowohl für das Gericht, wie auch für Ihren gesetzlichen Betreuer, ist es dann umso einfacher im Sinne Ihrer Wünsche zu entscheiden. Ihre Wünsche in der Betreuungsverfügung sind für das Gericht und auch für Ihren Betreuer grundsätzlich verbindlich. Anders sieht es jedoch aus, wenn Ihre Wünsche Ihrem Wohl entgegenstehen, bzw. die Erfüllung Ihres Wunsches für Ihren gesetzlichen Betreuer unzumutbar wäre oder Sie womöglich sogar Wünsche erkennbar aufgegeben haben.

Wir, das Team von Stephan Busch – Gesetzliche Betreuungen, stehen Ihnen gerne beratend zur Seite und unterstützen Sie bei der Anfertigung Ihrer Betreuungsverfügung. Kontaktieren Sie uns gerne über das Kontaktformular zur Terminvereinbarung.

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