Patientenverfügung


Solange Sie einwilligungsfähig sind, müssen Sie in medizinische Maßnahmen selbst einwilligen! Dies gilt auch für den Fall, dass Sie einen gesetzlichen Betreuer, mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, haben. Einwilligungsfähig sind Sie, wenn Sie Art, Bedeutung und Tragweite der beabsichtigten medizinischen Maßnahme verstehen und Ihren Willen hiernach bestimmen bzw. Entscheidungen treffen können.

Leider herrscht gerade in diesem Punkt oft Unsicherheit. So erleben wir immer wieder, dass Ärzte eine Behandlung ohne Zustimmung des gesetzlichen Betreuers ablehnen, obwohl Sie, als betreute Person, einwilligungsfähig sind. Die Rechtssprechung ist eindeutig. Eine bevollmächtigte Person oder ein gesetzlicher Betreuer darf ausschließlich dann über eine ärztliche Maßnahme für sie entscheiden, wenn Sie nicht mehr einwilligungsfähig sind! Aber: Auch in diesem Fall ist Ihr Wille für die Entscheidung maßgebend.

Für eine solche Situation ist eine Patientenverfügung das optimale Mittel, um für alle Beteiligten Klarheit zu schaffen. § 1901a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist die Rechtsgrundlage für eine solche Patientenverfügung. Laut Gesetz gilt die Patientenverfügung als die schriftliche Festlegung einer volljährigen Person, ob diese in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.

Das bedeutet, Sie alleine bestimmen in Ihrer Patientenverfügung, ob und wie Sie medizinisch behandelt werden möchten, wenn es Ihnen im Ernstfall, aus gesundheitlichen Gründen, nicht mehr möglich ist, diese Entscheidungen zu treffen. Eine solche Patientenverfügung ist für Ihre Ärzte verbindlich. Dies gilt solange die Entscheidungen der Patientenverfügung Ihrer aktuellen Behandlungs- und Lebenssituation entsprechen. Entspricht die Patientenverfügung jedoch nicht Ihrer Behandlungs- und Lebenssituation, so ist es die Aufgabe Ihres gesetzlichen Betreuers oder der bevollmächtigten Person, die notwendigen Entscheidungen zu treffen. Auch hier gilt der Grundsatz, dass Ihr mutmaßlicher Wille als Entscheidungsgrundlage zu ermitteln ist.

Damit Sie Einfluss auf spätere medizinische Maßnahmen und Entscheidungen haben, ist die schriftliche Niederlegung Ihrer Wünsche in Form einer Patientenverfügung wichtig. So können Sie sicherstellen, dass Ihr Selbstbestimmungsrecht in allen Lebenssituationen gewahrt bleibt. Auch dann, wenn Sie sich aufgrund Ihrer Erkrankung nicht mehr äußern und folglich nicht mehr einwilligen können.

Eine Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an alle Ärzte, die Ihre Behandlung gewährleisten sollen. Im Weiteren kann die Patientenverfügung aber auch an Ihren gesetzlichen Betreuer oder Ihre bevollmächtigte Person gerichtet sein. So können Sie die Patientenverfügung nutzen, um Bitten hinsichtlich der Auslegung und der Durchsetzung eben dieser Verfügung zu verschriftlichen.

Machen Sie hinreichend bekannt, dass Sie eine Patientenverfügung haben! Händigen Sie eine Kopie an Ihren Arzt, Angehörige oder ihre bevollmächtigte Person bzw. Ihren gesetzlichen Betreuer aus. Das Original sollten Sie an einem gut zugänglichen Ort aufbewahren.

Abschließend möchten wir Ihnen dazu raten, eine Karte anzufertigen, auf welcher Sie das Bestehen und den Aufbewahrungsort Ihrer Patientenverfügung vermerken und diese stets bei sich tragen.

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