Wohnungs-
angelegenheiten


Der Aufgabenbereich Wohnungsangelegenheiten ermöglicht uns etwaige Unterstützung bei Angelegenheiten rund um Ihre Wohnsituation. Hierzu zählt vor allem der Erhalt des Wohnraums. Wir unterstützen Sie gerne bei der Einhaltung regelmäßiger Mietzahlungen. Möglicherweise ist Ihre Wohnung aber auch bereits, aufgrund von Mietschulden, in Gefahr geraten. In diesem Fall unterstützen wir Sie gerne bei der Regulierung Ihrer Mietschulden oder der Abwendung einer Wohnungskündigung sowie einer Räumungsklage.

Sind Sie aktuell auf der Suche nach einer Wohnung, so unterstützen wir Sie auch hierbei in allen rechtlichen Angelegenheiten. Dies betrifft insbesondere den Abschluss des Mietvertrages und die Prüfung der Angemessenheit des Wohnraumes.
ACHTUNG: Die Wohnungssuche ist in keinem Fall Aufgabe der rechtlichen Betreuung! Diese stellt eine tatsächliche Hilfeleistung dar und fällt somit, gem. Kapitel 6 des SGBXII, in den Bereich der Eingliederungshilfe oder anderweitiger Hilfeleistungen, wie z.B. §68 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Hierzu hat das Sozialgericht Aurich bereits – mit seinem Urteil vom 21.03.2017, Az.: S 13 SO 9/17 ER – rechtsgültig entschieden und somit die rechtliche Betreuung von tatsächlichen Hilfeleistungen in aller Deutlichkeit abgegrenzt. Die Bestellung dieses Aufgabenbereichs bei einer rechtlichen Betreuung betrifft also ausschließlich die die Rechtsfürsorge. Dies beinhaltet die Organisation der Hilfen zur Unterstützung der Wohnungssuche. Hierzu hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 02.12.2010, unter dem AZ III ZR 19/10, wie folgt entschieden: „Der Betreuer hat solche tatsächlichen Hilfen in erster Linie zu organisieren, nicht jedoch selbst zu leisten(…). Tätigkeiten außerhalb der Besorgung rechtlicher Angelegenheiten gehören insbesondere dann nicht zum Aufgabenbereich eines Betreuers, wenn deren Vergütung durch andere Kostenträger – etwa die Sozialhilfe – geregelt ist (…).“

Der Aufgabenbereich Wohnungsangelegenheiten umfasst zudem die Unterstützung bei der Antragsstellung für Wohngeld oder einen Wohnberechtigungsschein. Auch hierbei beraten wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Betreuung sehr gerne.

Sind Sie nicht mehr in der Lage eigenständig Entscheidungen zu treffen und Dokumente zu unterzeichnen, so wird z.B. im Falle eines dauerhaften Einzugs in eine stationäre Einrichtung, für die notwendige Kündigung sowie die Auflösung der Wohnung eine Genehmigung durch das zuständige Amtsgericht notwendig. Ohne eine gerichtliche Genehmigung darf ein bestehender Mietvertrag nicht durch einen rechtlichen Betreuer gekündigt werden.

Sofern Sie selbst in der Lage sind Entscheidungen zu treffen, bestehende Verträge zu kündigen, oder zu schließen, dürfen wir ausschließlich unterstützend tätig werden. In diesem Fall sieht der Gesetzgeber vor, dass Sie etwaige Dokumente eigenständig unterzeichnen müssen. Somit entfällt auch die vorstehend genannte Genehmigungspflicht durch das Gericht.

Da bei diesem Aufgabenbereich regelmäßig auch finanzieller Regelungsbedarf besteht, bedingt dieser häufig die Kombination mit dem Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten.

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