Gesundheitsfürsorge


Auch im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung dürfen und müssen Sie sogar selbst entscheiden, sofern Sie hierzu fähig sind. Solange Sie also Art, Bedeutung und Tragweite einer beabsichtigten medizinischen Maßnahme verstehen und Ihren Willen hiernach bestimmen können, müssen Sie selbst in die medizinische Maßnahme einwilligen. Als Berufsbetreuer unterstützen wir Sie, soweit möglich, selbstverständlich gerne auf Ihrem Weg zur Entscheidungsfindung.

Ist Ihre natürliche Einsichtsfähigkeit nicht vorhanden, hat der gesetzliche Betreuer nach hinreichender ärztlicher Aufklärung zu entscheiden, ob in die beabsichtigte medizinische Maßnahme eingewilligt wird oder nicht.
In Situationen, in denen man aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung seine Wünsche nicht mehr äußern kann, muss also, durch den Berufsbetreuer, nach Ihrem mutmaßlichen Willen entschieden werden. Ihr Wohl sowie Ihre Interessen und Wünsche sind hierbei für uns von größter Bedeutung! Das heißt, wir befassen uns mit der Frage, wie Sie in dieser Situation entscheiden würden. Haben Sie schriftlich, z.B. in Form einer Patientenverfügung, Ihre Vorstellungen niedergelegt, so ist dies für Ihren gesetzlichen Betreuer sehr hilfreich, um Ihren Willen herauszufinden. Im besten Fall hinterlegen Sie bei uns eine Kopie Ihrer Patientenverfügung und teilen uns bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Betreuung mit, was im Ernstfall Ihre Wünsche sind. So ist gesichert, dass der gesetzliche Betreuer eine fundierte Entscheidung auf Basis Ihrer Wünsche treffen kann. Weitere Informationen zur Patientenverfügung finden Sie hier.

Aufgaben des gesetzlichen Betreuers im Rahmen der Gesundheitssorge können verschiedene Tätigkeiten umfassen wie zum Beispiel:

  • Klärung der Krankenversicherung
  • Sicherstellung medizinischer Versorgung/Auswahl des Arztes
  • Regelung einer Krankenhauseinweisung
  • Organisation von Hilfsmitteln
  • Organisation eines ambulanten Pflegedienstes
  • Einleitung und Zustimmung in medizinische Maßnahmen

Der Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge berechtigt jedoch u.a. nicht zum Abschluss von Verträgen, für welche eine Zahlungsverpflichtung eingegangen wird. Solche Handlungen müssen zusätzlich durch den Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten legitimiert werden.

Die persönliche Begleitung oder der Transport ist allerdings in keinem Fall die Aufgabe des gesetzlichen Betreuers! Auch nicht zu Arzt- oder Krankenhausterminen. Dies gilt gleichermaßen für die medizinische, pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung.

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